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   BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71   

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BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71 (https://dejure.org/1972,1881)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1972 - VIII C 35.71 (https://dejure.org/1972,1881)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1972 - VIII C 35.71 (https://dejure.org/1972,1881)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 01.08.1969 - VI C 58.66

    Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Dazu kommt es erst im Prozeß (vgl. dazu BVerwGE 32, 346 [350]).

    Da bereits aus Gründen, auf denen die in den §§ 154 ff. VwGO getroffene Regelung beruht, die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften entfällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr auch entgegensteht, daß eine Behörde vom Bürger Kosten nur auf Grund und nach näherer Maßgabe eines Gesetzes erheben kann, in dem ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthalten ist (BVerfGE 20, 257 [269]; BVerwGE 32, 346 [350]).

    In den Entscheidungen des II. Senats und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 32, 346 und 35, 12) ist die hier zu entscheidende Frage offengelassen worden.

  • BVerwG, 20.12.1967 - VII B 113.67
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Zu der auf dem Beschluß des Großen Senats beruhenden Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -, daß in dem vor Landesbehörden durchgeführten Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer im Falle seines Erfolgs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten habe, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]), diese Auslegung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der allein verletzt sein könne; da die Verwaltungsgerichtsordnung keinerlei materielle Kostenregelung für das isolierte Vorverfahren enthalte, würden Bürger und Behörde insoweit gleichbehandelt.

    Er hat diese nicht nach Bundesvollzug und Landesvollzug unterscheidende Auffassung ebenso undifferenziert aufgegeben, nachdem der Beschluß des Großen Senats ergangen war (Beschluß vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -).

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Diese Erwägungen stehen auch einer nur einseitigen, auf die Kosten des Widerspruchsführers beschränkten entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. VwGO entgegen, die auch daran scheitern muß, daß sie die Gleichbehandlung der Beteiligten in Frage stellt, von der diese Vorschriften ausgehen (vgl. dazu BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]).

    Zu der auf dem Beschluß des Großen Senats beruhenden Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -, daß in dem vor Landesbehörden durchgeführten Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer im Falle seines Erfolgs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten habe, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]), diese Auslegung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der allein verletzt sein könne; da die Verwaltungsgerichtsordnung keinerlei materielle Kostenregelung für das isolierte Vorverfahren enthalte, würden Bürger und Behörde insoweit gleichbehandelt.

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Das hat der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 14.63 - [Buchholz 310, § 73 VwGO Nr. 2; insoweit in BVerwGE 17, 245 nicht abgedruckt]).

    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zwar vor dem Beschluß des Großen Senats gegenteilig entschieden (BVerwGE 17, 245, 246) [BVerwG 06.12.1963 - VII C 14/63].

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Auf Grund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) können Behörden dem Bürger Kosten nur dann auferlegen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BVerfGE 20, 257 [269]).

    Da bereits aus Gründen, auf denen die in den §§ 154 ff. VwGO getroffene Regelung beruht, die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften entfällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr auch entgegensteht, daß eine Behörde vom Bürger Kosten nur auf Grund und nach näherer Maßgabe eines Gesetzes erheben kann, in dem ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthalten ist (BVerfGE 20, 257 [269]; BVerwGE 32, 346 [350]).

  • BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Vom erkennenden Senat seinerzeit abgerufen, hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß BVerwGE 22, 281 für den Fall, daß es sich nicht um die Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden handelt, ausgesprochen: Aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt sich keine unmittelbar oder entsprechend anzuwendende bundesrechtliche Regelung des Inhalts der Kostenentscheidung nach §§ 72, 73 VwGO.

    Sie bestimmen lediglich, daß eine Kostenentscheidung zu treffen ist (BVerwGE 22, 281 [284]; Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 29.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Der erkennende Senat hat daraufhin in seinem Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - (Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 2 = ZMR 1966, 353) ausgeführt: Die §§ 72, 73 und 77 VwGO enthalten keine Bestimmung über den Inhalt der Kostenentscheidung.

    Sie bestimmen lediglich, daß eine Kostenentscheidung zu treffen ist (BVerwGE 22, 281 [284]; Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 23.69

    Straßenrecht, Folgenbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs kann nur sein die Ausräumung der realen Folgen eines aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsaktes oder eines rechtswidrigen sonstigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwGE 35, 263 [BVerwG 12.06.1970 - VII C 64/68] [272]; 38, 336 [346]; Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - [MDR 1972, 76 = NJW 1972, 269 = DÖV 1971, 857 = DVBl. 1971, 858]); er umfaßt aber nicht generell den Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind.
  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs kann nur sein die Ausräumung der realen Folgen eines aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsaktes oder eines rechtswidrigen sonstigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwGE 35, 263 [BVerwG 12.06.1970 - VII C 64/68] [272]; 38, 336 [346]; Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - [MDR 1972, 76 = NJW 1972, 269 = DÖV 1971, 857 = DVBl. 1971, 858]); er umfaßt aber nicht generell den Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind.
  • BGH, 14.05.1962 - III ZR 39/61
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 35.71
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet worden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (BGH, Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - [MDR 1962, 641]).
  • BSG, 21.01.1966 - 6 RKa 13/65

    Honorarkürzung eines Arztes durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wegen

  • BVerwG, 15.01.1970 - II C 39.66

    Die Grundsätze der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren - Tragung der

  • BGH, 27.05.1971 - III ZR 154/70

    Kostenerstattung im Enteignungsverfahren

  • BGH, 06.11.1958 - III ZR 147/57

    Auswahl und Gutachten des Sachverständigen

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